Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1995Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Unterschriftserfordernisse
§ 19. (1) Der gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 VAG der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Jahresabschluß muß mit den eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Vorstandes und unter den jeweiligen Bestätigungsvermerken mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders, des verantwortlichen Aktuars und des Abschlußprüfers versehen sein. Der gemäß § 83 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 VAG vorzulegende Lagebericht muß mit der eigenhändigen Unterschrift aller Mitglieder des Vorstandes versehen sein, soweit nicht der Jahresabschluß und der Lagebericht zusammengefaßt sind. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen treten an die Stelle der Unterschriften der Mitglieder des Vorstandes die Unterschriften der Mitglieder der Geschäftsleitung.Paragraph 19, (1) Der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, VAG der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Jahresabschluß muß mit den eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Vorstandes und unter den jeweiligen Bestätigungsvermerken mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders, des verantwortlichen Aktuars und des Abschlußprüfers versehen sein. Der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, VAG vorzulegende Lagebericht muß mit der eigenhändigen Unterschrift aller Mitglieder des Vorstandes versehen sein, soweit nicht der Jahresabschluß und der Lagebericht zusammengefaßt sind. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen treten an die Stelle der Unterschriften der Mitglieder des Vorstandes die Unterschriften der Mitglieder der Geschäftsleitung.
(2)Absatz 2,In dem gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Bericht des Abschlußprüfers muß der Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlußprüfers versehen sein. Enthält der Bericht des Abschlußprüfers auch den Jahresabschluß, so entfällt für den Abschlußprüfer das Unterschriftserfordernis gemäß Abs. 1.In dem gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, VAG der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Bericht des Abschlußprüfers muß der Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlußprüfers versehen sein. Enthält der Bericht des Abschlußprüfers auch den Jahresabschluß, so entfällt für den Abschlußprüfer das Unterschriftserfordernis gemäß Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR12086365
Alte Dokumentnummer
N5199546772J