Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2006 enden (vgl. § 22 Abs. 5).Absatz eins, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2006 enden vergleiche Paragraph 22, Absatz 5,).
Text
Unterschriftserfordernisse
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 VAG der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorzulegende Jahresabschluß muß mit den eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Vorstandes und unter dem Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlussprüfers versehen sein. Der gemäß § 83 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 VAG vorzulegende Lagebericht muß mit der eigenhändigen Unterschrift aller Mitglieder des Vorstandes versehen sein, soweit nicht der Jahresabschluß und der Lagebericht zusammengefaßt sind. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen treten an die Stelle der Unterschriften der Mitglieder des Vorstandes die Unterschriften der Mitglieder der Geschäftsleitung.Der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, VAG der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorzulegende Jahresabschluß muß mit den eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Vorstandes und unter dem Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlussprüfers versehen sein. Der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, VAG vorzulegende Lagebericht muß mit der eigenhändigen Unterschrift aller Mitglieder des Vorstandes versehen sein, soweit nicht der Jahresabschluß und der Lagebericht zusammengefaßt sind. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen treten an die Stelle der Unterschriften der Mitglieder des Vorstandes die Unterschriften der Mitglieder der Geschäftsleitung.
(2)Absatz 2,In dem gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG der FMA vorzulegenden Bericht des Abschlußprüfers muß der Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlußprüfers versehen sein. Enthält der Bericht des Abschlußprüfers auch den Jahresabschluß, so entfällt für den Abschlußprüfer das Unterschriftserfordernis gemäß Abs. 1.In dem gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, VAG der FMA vorzulegenden Bericht des Abschlußprüfers muß der Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlußprüfers versehen sein. Enthält der Bericht des Abschlußprüfers auch den Jahresabschluß, so entfällt für den Abschlußprüfer das Unterschriftserfordernis gemäß Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 466/2006
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40085329