Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2002Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Unterschriftserfordernisse
§ 19. (1) Der gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 VAG der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorzulegende Jahresabschluß muß mit den eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Vorstandes und unter den jeweiligen Bestätigungsvermerken mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders, des verantwortlichen Aktuars und des Abschlußprüfers versehen sein. Der gemäß § 83 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 VAG vorzulegende Lagebericht muß mit der eigenhändigen Unterschrift aller Mitglieder des Vorstandes versehen sein, soweit nicht der Jahresabschluß und der Lagebericht zusammengefaßt sind. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen treten an die Stelle der Unterschriften der Mitglieder des Vorstandes die Unterschriften der Mitglieder der Geschäftsleitung.Paragraph 19, (1) Der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, VAG der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorzulegende Jahresabschluß muß mit den eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Vorstandes und unter den jeweiligen Bestätigungsvermerken mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders, des verantwortlichen Aktuars und des Abschlußprüfers versehen sein. Der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, VAG vorzulegende Lagebericht muß mit der eigenhändigen Unterschrift aller Mitglieder des Vorstandes versehen sein, soweit nicht der Jahresabschluß und der Lagebericht zusammengefaßt sind. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen treten an die Stelle der Unterschriften der Mitglieder des Vorstandes die Unterschriften der Mitglieder der Geschäftsleitung.
(2)Absatz 2,In dem gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG der FMA vorzulegenden Bericht des Abschlußprüfers muß der Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlußprüfers versehen sein. Enthält der Bericht des Abschlußprüfers auch den Jahresabschluß, so entfällt für den Abschlußprüfer das Unterschriftserfordernis gemäß Abs. 1.In dem gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, VAG der FMA vorzulegenden Bericht des Abschlußprüfers muß der Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlußprüfers versehen sein. Enthält der Bericht des Abschlußprüfers auch den Jahresabschluß, so entfällt für den Abschlußprüfer das Unterschriftserfordernis gemäß Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR40028403