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§ 2 MSV

Fassungen
31.12.1996 bis 27.04.1999 — BGBl. Nr. 781/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 228.04.199928.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008
§ 231.12.199627.04.1999 § → § BGBl. Nr. 781/1996
§ 228.04.199430.12.1996 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 781/1996

Außerkrafttretensdatum

27.04.1999

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2, Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden,
  2. Ziffer 2
    Maschinen für medizinische Zwecke, die in direktem Kontakt mit den Patienten verwendet werden,
  3. Ziffer 3
    feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte,
  4. Ziffer 4
    Dampfkessel und Druckbehälter,
  5. Ziffer 5
    speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,
  6. Ziffer 6
    in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,
  7. Ziffer 7
    Feuerwaffen,
  8. Ziffer 8
    Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten und gefährliche Stoffe,
  9. Ziffer 9
    Beförderungsmittel, das sind Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege bestimmt sind und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege entwickelt sind; nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben,
  10. Ziffer 10
    Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,
  11. Ziffer 11
    seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,
  12. Ziffer 12
    land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, das sind alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind; sie können zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein,
  13. Ziffer 13
    speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entwickelte Maschinen,
  14. Ziffer 14
    Aufzüge, die dauerhaft zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines Fahrkorbs verkehren, der an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und der bestimmt ist
    • Strichaufzählung
      zur Personenbeförderung,
    • Strichaufzählung
      zur Personen- und Güterbeförderung, oder
    • Strichaufzählung
      nur zur Güterbeförderung, sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und der Aufzug über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind,
  15. Ziffer 15
    Beförderungsanlagen für Personen, bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet werden,
  16. Ziffer 16
    Schachtförderanlagen,
  17. Ziffer 17
    Bühnenaufzüge,
  18. Ziffer 18
    Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung,
  19. Ziffer 19
    Maschinen, von denen hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität ausgehen und die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NSpGV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,, bzw. von der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen („Niederspannungsrichtlinie''), CELEX Nr. 373L0023, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, CELEX Nr. 393L0068, erfaßt sind.

Schlagworte

Straßennetz

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12087344

Alte Dokumentnummer

N5199644232L