Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen: Paragraph 2, Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:
Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden,
feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte,
Dampfkessel und Druckbehälter,
speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,
in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,
Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten und gefährliche Stoffe,
Beförderungsmittel, das sind Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege bestimmt sind und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege entwickelt sind; nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben,
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,
seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, das sind alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind; sie können zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein,
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entwickelte Maschinen,
Aufzüge, die dauerhaft zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines Fahrkorbs verkehren, der an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und der bestimmt ist
zur Personen- und Güterbeförderung, oder
nur zur Güterbeförderung, sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und der Aufzug über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind,
Beförderungsanlagen für Personen, bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet werden,
Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung,
Maschinen, von denen hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität ausgehen und die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NSpGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995, bzw. von der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen („Niederspannungsrichtlinie''), CELEX Nr. 373L0023, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, CELEX Nr. 393L0068, erfaßt sind.Maschinen, von denen hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität ausgehen und die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NSpGV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,, bzw. von der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen („Niederspannungsrichtlinie''), CELEX Nr. 373L0023, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, CELEX Nr. 393L0068, erfaßt sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12092022
Alte Dokumentnummer
N5199959055L