Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.08.1996 bis 21.03.2020 — BGBl. Nr. 432/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute07.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 328.07.202106.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 166/2021
§ 316.12.202027.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 127/2020
§ 322.03.202015.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 321.08.199621.03.2020 BGBl. Nr. 432/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.08.1996BGBl. Nr. 432/1996

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 16/2020

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Abwicklung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.
  2. Absatz 2,Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß Paragraph 4, zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
    3. Ziffer 3
      die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;
    4. Ziffer 4
      das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;
    6. Ziffer 6
      die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;
    7. Ziffer 7
      die Vertragsauflösungsgründe;
    8. Ziffer 8
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Schlagworte

Einflußrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR12087863

Alte Dokumentnummer

N5199657332J