Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 07.12.2022 — BGBl. I Nr. 185/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute07.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 328.07.202106.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 166/2021
§ 316.12.202027.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 127/2020
§ 322.03.202015.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 321.08.199621.03.2020 BGBl. Nr. 432/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.12.2022BGBl. I Nr. 185/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Abwicklung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.
  2. Absatz 2,Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß Paragraph 4, zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
    3. Ziffer 3
      die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;
    4. Ziffer 4
      das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;
    6. Ziffer 6
      die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;
    7. Ziffer 7
      die Vertragsauflösungsgründe;
    8. Ziffer 8
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  5. Absatz 5,Als Abwicklungsstelle gelten jeweils die AWS und jede sonstige vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, beauftragte Abwicklungsstelle.

Schlagworte

Einflussrecht

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40248394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P3/NOR40248394