Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.07.2021 bis 06.12.2022 — BGBl. I Nr. 166/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute07.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 328.07.202106.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 166/2021
§ 316.12.202027.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 127/2020
§ 322.03.202015.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 321.08.199621.03.2020 BGBl. Nr. 432/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 166/2021

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022danach: BGBl. I Nr. 185/2022

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Abwicklung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.
  2. Absatz 2,Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß Paragraph 4, zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
    3. Ziffer 3
      die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;
    4. Ziffer 4
      das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;
    6. Ziffer 6
      die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;
    7. Ziffer 7
      die Vertragsauflösungsgründe;
    8. Ziffer 8
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  5. Absatz 5,Als Abwicklungsstelle gelten jeweils die AWS und jede sonstige von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß Paragraph 3, Absatz eins, beauftragte Abwicklungsstelle.

Schlagworte

Einflussrecht

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40235913

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P3/NOR40235913