Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anrechnungsgrenzen
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5 desselben Unternehmens, ausgenommen fundierte Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 bis 11 und, 13 an denselben Schuldner insgesamt,bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 desselben Unternehmens, ausgenommen fundierte Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 und, 13 an denselben Schuldner insgesamt,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 und 5, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß Litera a,, ausgenommen solche gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß Litera a, bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 40 vH: fundierte Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,bis zu 40 vH: fundierte Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß Litera a und b,
bis zu 1 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme von fundierten Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,bis zu 1 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme von fundierten Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,
bis zu 30 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 und 5 und Anteile an Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen, insgesamt,bis zu 30 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Anteile an Kapitalanlagefonds (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen, insgesamt,
bis zu 1 vH: Aktien gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,bis zu 1 vH: Aktien gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 5, desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu 40 vH: Anteile von Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen, insgesamt,bis zu 40 vH: Anteile von Kapitalanlagefonds (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen, insgesamt,
bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 13, an denselben Schuldner, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,
bis zu 10 vH: einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (§ 78 Abs. 1 Z 14) sowie mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind, sowie Anteils- und verbriefte Genußrechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 an einer einzelnen Kapitalgesellschaft und an diese gewährte Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, höchstens jedoch 30 vH insgesamt,bis zu 10 vH: einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 14,) sowie mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind, sowie Anteils- und verbriefte Genußrechte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15, an einer einzelnen Kapitalgesellschaft und an diese gewährte Darlehen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9,, höchstens jedoch 30 vH insgesamt,
bis zu 20 vH: Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 insgesamt,bis zu 20 vH: Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 16, insgesamt,
bis zu 3 vH: Kassenbestände (§ 78 Abs. 1 Z 17).bis zu 3 vH: Kassenbestände (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 17,).
(2)Absatz 2,Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Die Grenzen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen eine Überschreitung von Grenzen gemäß Abs. 1 zu genehmigen. Diese Genehmigung ist, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich zu beschränken.Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen eine Überschreitung von Grenzen gemäß Absatz eins, zu genehmigen. Diese Genehmigung ist, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich zu beschränken.
Schlagworte
Pfandbrief, Anteilsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12087923
Alte Dokumentnummer
N5199657590J