Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anrechnungsgrenzen
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5a desselben Unternehmens – ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 sowie Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16, die den selben Schuldner betreffen,bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 a desselben Unternehmens – ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 sowie Guthaben gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 16,, die den selben Schuldner betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß Litera a,, ausgenommen solche gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4 bis 5 a, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß Litera a, bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß Litera a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,
bis zu 30 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a und Anteile an Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds gemäß Z 7, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte andere Wertpapiere als Schuldverschreibungen enthalten dürfen,bis zu 30 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4 bis 5 a und Anteile an Kapitalanlagefonds (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds gemäß Ziffer 7,, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte andere Wertpapiere als Schuldverschreibungen enthalten dürfen,
bis zu 1 vH: Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 und 5a desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,bis zu 1 vH: Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu 40 vH insgesamt: Anteile von Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds (Z 7), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Schuldverschreibungen enthalten müssen oder in denen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich Guthaben, Schuldverschreibungen und dazugehörige Absicherungsinstrumente enthalten sind,bis zu 40 vH insgesamt: Anteile von Kapitalanlagefonds (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds (Ziffer 7,), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Schuldverschreibungen enthalten müssen oder in denen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich Guthaben, Schuldverschreibungen und dazugehörige Absicherungsinstrumente enthalten sind,
bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 11 und 13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 11 und 13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu 10 vH:
einzelne Liegenschaften, einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (§ 78 Abs. 1 Z 14) oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,einzelne Liegenschaften, einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 14,) oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,Anteils- und verbriefte Genussrechte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15, an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, oder 15b an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,Kommanditeinlagen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15 a, bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, oder 15b an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Spezialfonds gemäß § 78 Abs. 1 Z 6, deren Fondsvermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 und 14 bis 17 zusammensetzt (Immobilien-Spezialfonds), höchstens jedoch 30 vH insgesamt,Anteile an einzelnen Spezialfonds gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6,, deren Fondsvermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9 und 14 bis 17 zusammensetzt (Immobilien-Spezialfonds), höchstens jedoch 30 vH insgesamt,
bis zu 20 vH: Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 insgesamt,bis zu 20 vH: Guthaben gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 16, insgesamt,
bis zu 3 vH: laufende Guthaben und Kassenbestände (§ 78 Abs. 1 Z 17) insgesamt.bis zu 3 vH: laufende Guthaben und Kassenbestände (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 17,) insgesamt.
(2)Absatz 2,Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Die Grenzen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen eine Überschreitung von Grenzen gemäß Abs. 1 zu genehmigen. Diese Genehmigung ist, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich zu beschränken.Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen eine Überschreitung von Grenzen gemäß Absatz eins, zu genehmigen. Diese Genehmigung ist, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich zu beschränken.
Schlagworte
Pfandbrief, Anteilsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40020974