Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,In der fondsgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. § 78 und § 79a sind nicht anzuwenden.In der fondsgebundenen Lebensversicherung (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,) hat die Bedeckung mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Paragraph 78 und Paragraph 79 a, sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 4) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.In der indexgebundenen Lebensversicherung (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4,) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. Paragraph 78 und Paragraph 79 a, Absatz 2, sind nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 25 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Artikel 25, der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
Anmerkung
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Schlagworte
Pfandbrief, Anteilsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40067312