Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2Bezugszeitraum: Absatz 2
ab 1.1.1997
§ 119c Abs. 3 idF BGBl. Nr. 447/1996Paragraph 119 c, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
Text
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
den Bericht des Abschlußprüfers,
den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Ziffer eins, 2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.
(2)Absatz 2,Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
den Jahresabschluß der Zweigniederlassung,
den Lagebericht der Zweigniederlassung,
den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
den Jahresabschluß und den Lagebericht des Gesamtunternehmens,
eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4.den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 84, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, daß die in Abs. 2 Z 4 und 5 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, daß die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(4)Absatz 4,Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12087942
Alte Dokumentnummer
N5199657609J