Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde (Anm.: richtig: Bericht an die FMA)Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde Anmerkung, richtig: Bericht an die FMA)
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
den Bericht des Abschlußprüfers,
den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Ziffer eins, 2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.
(2)Absatz 2,Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
den Jahresabschluß der Zweigniederlassung,
den Lagebericht der Zweigniederlassung,
den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
den Jahresabschluß und den Lagebericht des Gesamtunternehmens,
eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4.den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 84, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, daß die in Abs. 2 Z 4 und 5 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, daß die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(4)Absatz 4,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Frist gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Frist gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40021013