Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Bericht an die FMA
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
den Bericht des Abschlussprüfers,
den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2 und 3 angeführten Berichtsteile.hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Berichtsteile.
(2)Absatz 2,Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Z 2 angeführten Berichtsteil.hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Ziffer 2, angeführten Berichtsteil.
(3)Absatz 3,Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
den Jahresabschluss der Zweigniederlassung,
den Lagebericht der Zweigniederlassung,
den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.
(4)Absatz 4,Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4.den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 84, Absatz 4,
(5)Absatz 5,Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(6)Absatz 6,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 bis 4 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins bis 4 erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40053508