Rechtstracker.at

§ 83 VAG

Fassungen
15.07.2004 bis 07.10.2004 — BGBl. I Nr. 70/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8308.10.200431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 8315.07.200407.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 8312.06.200314.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 8301.04.200211.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 8325.11.200031.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 8323.08.199624.11.2000 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 8311.01.199222.08.1996 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

15.07.2004BGBl. I Nr. 70/2004

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bericht an die FMA

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
    1. Ziffer eins
      den Jahresabschluss,
    2. Ziffer 2
      den Lagebericht,
    3. Ziffer 3
      den Bericht des Abschlussprüfers,
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Berichtsteile.
  2. Absatz 2,Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
    1. Ziffer eins
      eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Ziffer 2, angeführten Berichtsteil.
  3. Absatz 3,Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
    1. Ziffer eins
      den Jahresabschluss der Zweigniederlassung,
    2. Ziffer 2
      den Lagebericht der Zweigniederlassung,
    3. Ziffer 3
      den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
    4. Ziffer 4
      den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.
  4. Absatz 4,Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
    1. Ziffer eins
      eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 84, Absatz 4,
  5. Absatz 5,Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
  6. Absatz 6,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins bis 4 erstrecken.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053508

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P83/NOR40053508