Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Ein Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 13 beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen männlichen Rinder zu führen.Paragraph 5, (1) Ein Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß Paragraph 13, beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen männlichen Rinder zu führen.
(2)Absatz 2,Ein Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Mutterkuhprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen weiblichen Rinder zu führen.
(3)Absatz 3,Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe zu führen.
(4)Absatz 4,Die Bestandsverzeichnisse nach den Abs. 1 bis 3 sind nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.Die Bestandsverzeichnisse nach den Absatz eins bis 3 sind nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
(5)Absatz 5,Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder und für weibliche Rinder hat folgende Angaben zu enthalten:
die Kennzeichnung nach § 6,die Kennzeichnung nach Paragraph 6,,
beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 6 sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach Paragraph 6, sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,
bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 6 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß Paragraph 6, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind, und
bei Mutterkühen die Rasse.
(6)Absatz 6,Das Bestandsverzeichnis für Schafe hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
(7)Absatz 7,Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 13 beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder und für Schafe ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß Paragraph 13, beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder und für Schafe ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte zu führen.
(8)Absatz 8,Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12087997
Alte Dokumentnummer
N5199657790J