Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
06.09.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 531.03.199931.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999
§ 506.02.199830.03.1999 § → § BGBl. II Nr. 35/1998
§ 501.01.199805.02.1998 § → § BGBl. II Nr. 409/1997
§ 506.09.199631.12.1997 BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 465/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. II Nr. 409/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bestandsverzeichnis

Paragraph 5, (1) Ein Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß Paragraph 13, beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen männlichen Rinder zu führen.

  1. Absatz 2,Ein Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Mutterkuhprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen weiblichen Rinder zu führen.
  2. Absatz 3,Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe zu führen.
  3. Absatz 4,Die Bestandsverzeichnisse nach den Absatz eins bis 3 sind nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
  4. Absatz 5,Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder und für weibliche Rinder hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nach Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach Paragraph 6, sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,
    3. Ziffer 3
      bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß Paragraph 6, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
    4. Ziffer 4
      bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind, und
    5. Ziffer 5
      bei Mutterkühen die Rasse.
  5. Absatz 6,Das Bestandsverzeichnis für Schafe hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
    2. Ziffer 2
      bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
    3. Ziffer 3
      die Kategorie.
  6. Absatz 7,Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß Paragraph 13, beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für weibliche Rinder und für Schafe ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte zu führen.
  7. Absatz 8,Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12087997

Alte Dokumentnummer

N5199657790J