Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
31.03.1999 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 531.03.199931.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999
§ 506.02.199830.03.1999 § → § BGBl. II Nr. 35/1998
§ 501.01.199805.02.1998 § → § BGBl. II Nr. 409/1997
§ 506.09.199631.12.1997 BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bestandsverzeichnis

Paragraph 5, (1) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.

  1. Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
    2. Ziffer 2
      bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
    3. Ziffer 3
      die Kategorie.
  2. Absatz 3,Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte zu führen.
  3. Absatz 4,Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
  4. Absatz 5,Der Erzeuger, der eine Sonderprämie, Mutterkuhprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß Paragraph 13, beantragt, hat für alle am Betrieb gehaltenen Rinder ein Bestandsverzeichnis nach Paragraph 4, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, zu führen.

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12091565

Alte Dokumentnummer

N5199957712L