Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.Paragraph 5, (1) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
(2)Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
(3)Absatz 3,Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte zu führen.
(4)Absatz 4,Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(5)Absatz 5,Der Erzeuger, der eine Sonderprämie, Mutterkuhprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 13 beantragt, hat für alle am Betrieb gehaltenen Rinder ein Bestandsverzeichnis nach § 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu führen.Der Erzeuger, der eine Sonderprämie, Mutterkuhprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß Paragraph 13, beantragt, hat für alle am Betrieb gehaltenen Rinder ein Bestandsverzeichnis nach Paragraph 4, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, zu führen.
Dokumentnummer
NOR12091565
Alte Dokumentnummer
N5199957712L