Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 409/1997Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.Paragraph 5, (1) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
(2)Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
(3)Absatz 3,Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte zu führen.
(4)Absatz 4,Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12089310
Alte Dokumentnummer
N5199750174L