Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
06.09.1996 bis 05.09.1997 — BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1731.03.199931.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999
§ 1706.09.199730.03.1999 § → § BGBl. II Nr. 254/1997
§ 1706.09.199605.09.1997 BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 465/1996

Außerkrafttretensdatum

05.09.1997danach: BGBl. II Nr. 254/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. ABSCHNITT

Individuelle Höchstgrenzen, Erzeugerspezifische Obergrenzen

Übertragung von Prämienansprüchen

Paragraph 17, (1) Die Übertragung von Prämienansprüchen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hat direkt zwischen den Erzeugern zu erfolgen und ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes der AMA bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei allfällige Kommastellen der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche auf ganze Zahlen abgerundet werden. Bei der Mutterschafprämie hat die der nationalen Reserve zugeführte Anzahl an Prämienansprüchen jedoch mindestens ein Stück zu betragen.
  2. Absatz 3,Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen.
  3. Absatz 4,Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 10. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei

der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen

bei der Mutterschafprämie.

  1. Absatz 5,Absatz 4, zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
  2. Absatz 6,Abweichend von Absatz 4, Ziffer eins, sind Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes für das Kalenderjahr 1996 bis 15. Jänner 1997 einzubringen.
  3. Absatz 7,Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12088009

Alte Dokumentnummer

N5199657802J