Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
06.09.1997 bis 30.03.1999 — BGBl. II Nr. 254/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1731.03.199931.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999
§ 1706.09.199730.03.1999 § → § BGBl. II Nr. 254/1997
§ 1706.09.199605.09.1997 BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

06.09.1997BGBl. II Nr. 254/1997

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. ABSCHNITT

Individuelle Höchstgrenzen, Erzeugerspezifische Obergrenzen

Übertragung von Prämienansprüchen

Paragraph 17, (1) Die Übertragung von Prämienansprüchen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hat direkt zwischen den Erzeugern zu erfolgen und ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes der AMA bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt. Allfällige Kommastellen der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche werden bei der Mutterkuhprämie auf ganze Zahlen abgerundet.
  2. Absatz 3,Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen.
  3. Absatz 4,Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 10. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei

der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen

bei der Mutterschafprämie.

  1. Absatz 5,Absatz 4, zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
  2. Absatz 6,Abweichend von Absatz 4, Ziffer eins, sind Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes für das Kalenderjahr 1996 bis 15. Jänner 1997 einzubringen.
  3. Absatz 7,Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12089158

Alte Dokumentnummer

N5199748607L