Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. ABSCHNITT
Individuelle Höchstgrenzen, Erzeugerspezifische Obergrenzen
Übertragung von Prämienansprüchen
§ 17. (1) Die Übertragung von Prämienansprüchen nach den in § 1 genannten Rechtsakten hat direkt zwischen den Erzeugern zu erfolgen und ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes der AMA bekanntzugeben.Paragraph 17, (1) Die Übertragung von Prämienansprüchen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hat direkt zwischen den Erzeugern zu erfolgen und ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes der AMA bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt. Allfällige Kommastellen der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche werden bei der Mutterkuhprämie auf ganze Zahlen abgerundet.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 1999,) (4)Absatz 4,Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 10. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei
der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen
bei der Mutterschafprämie.
(5)Absatz 5,Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.Absatz 4, zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 4 Z 1 sind Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes für das Kalenderjahr 1996 bis 15. Jänner 1997 einzubringen.Abweichend von Absatz 4, Ziffer eins, sind Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes für das Kalenderjahr 1996 bis 15. Jänner 1997 einzubringen.
(7)Absatz 7,Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR12091566
Alte Dokumentnummer
N5199957713L