Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1998 bis 21.07.1998 — BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 319.12.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 489/2006
§ 318.12.200218.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 471/2002
§ 322.07.199817.12.2002 § → § BGBl. II Nr. 233/1998
§ 301.01.199821.07.1998 BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 408/1997

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998danach: BGBl. II Nr. 233/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kennzeichnung

Paragraph 3, (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT'', einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten.

  1. Absatz 2,Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von Paragraph 10, zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung hat innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres durch den Tierhalter zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung „AT'' und den numerischen Code zu enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Einrichtungen ausgegeben werden.
  5. Absatz 6,Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.

Gesetzesnummer

10007907

Dokumentnummer

NOR12089298

Alte Dokumentnummer

N5199750110L