Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kennzeichnung
§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT”, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten.Paragraph 3, (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT”, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 10 zu übermitteln.Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von Paragraph 10, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die für längere Zeit in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung „AT” und den numerischen Code zu enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder den in § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen ausgegeben werden.Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung „AT” und den numerischen Code zu enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Einrichtungen ausgegeben werden.
(6)Absatz 6,Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.
Dokumentnummer
NOR40037893