Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 319.12.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 489/2006
§ 318.12.200218.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 471/2002
§ 322.07.199817.12.2002 § → § BGBl. II Nr. 233/1998
§ 301.01.199821.07.1998 BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kennzeichnung

Paragraph 3, (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT”, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten.

  1. Absatz 2,Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von Paragraph 10, zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die für längere Zeit in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung „AT” und den numerischen Code zu enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Einrichtungen ausgegeben werden.
  5. Absatz 6,Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

10007907

Dokumentnummer

NOR40089705