Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1998 bis 30.11.2000 — BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 401.01.200730.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 489/2006
§ 401.12.200031.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 380/2000
§ 401.01.199830.11.2000 BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 408/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000danach: BGBl. II Nr. 380/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bestandsverzeichnis (Register)

Paragraph 4, (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

  1. Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nach Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht einschließlich der Angabe, ob männliche Rinder kastriert wurden,
    4. Ziffer 4
      die Rasse,
    5. Ziffer 5
      bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß Paragraph 3, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person,
      aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an
      deren Bestand sie abgegeben worden sind,
    6. Ziffer 6
      im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
    7. Ziffer 7
      Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
    8. Ziffer 8
      allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
    9. Ziffer 9
      Kontrollvermerke.
  2. Absatz 3,Änderungen sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
  3. Absatz 4,Das Bestandsverzeichnis ist drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das es sich bezieht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Schlagworte

Zugang

Gesetzesnummer

10007907

Dokumentnummer

NOR12089299

Alte Dokumentnummer

N5199750111L