Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 401.01.200730.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 489/2006
§ 401.12.200031.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 380/2000
§ 401.01.199830.11.2000 BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bestandsverzeichnis (Register)

Paragraph 4, (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

  1. Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nach Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      die Rasse,
    5. Ziffer 5
      bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß Paragraph 3, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
    6. Ziffer 6
      im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
    7. Ziffer 7
      Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
    8. Ziffer 8
      allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
    9. Ziffer 9
      Kontrollvermerke,
    10. Ziffer 10
      die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
  2. Absatz 3,Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
  3. Absatz 4,Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

10007907

Dokumentnummer

NOR40089706