Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 380/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestandsverzeichnis (Register)
§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.Paragraph 4, (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2)Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Kennzeichnung nach § 3,die Kennzeichnung nach Paragraph 3,,
das Geschlecht einschließlich der Angabe, ob männliche Rinder kastriert wurden,
bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person,bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß Paragraph 3, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person,
aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an
deren Bestand sie abgegeben worden sind,
im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
(3)Absatz 3,Änderungen sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4)Absatz 4,Das Bestandsverzeichnis ist vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das es sich bezieht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Dokumentnummer
NOR40012846