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§ 5

Fassungen
01.05.1997 bis 11.11.1998 — BGBl. II Nr. 114/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 522.11.200031.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 512.11.199821.11.2000 § → § BGBl. II Nr. 390/1998
§ 501.05.199711.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 114/1997
§ 501.04.199530.04.1997 BGBl. Nr. 227/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Hopfenbeihilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. II Nr. 114/1997

Außerkrafttretensdatum

11.11.1998danach: BGBl. II Nr. 390/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Voraussetzungen für die anderen Beihilfen

Paragraph 5, (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen ist auf der Grundlage von Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gegeben sind.

  1. Absatz 2,Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so ist der Beihilfeantrag von dieser unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen. Der Erzeuger selbst hat ein schriftliches Ansuchen auf Beihilfe unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes, das jedenfalls die in der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 angeführten Angaben enthält, an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Diese hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Ansuchen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich mit ihrem Beihilfeantrag bei der AMA einzureichen.
  2. Absatz 3,Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst den Beihilfeantrag unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einzureichen.
  3. Absatz 4,Beihilfeforderungen sind unverzinslich.

Gesetzesnummer

10007720

Dokumentnummer

NOR12089533

Alte Dokumentnummer

N5199761958J