Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Hopfenbeihilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Voraussetzungen für die anderen Beihilfen
§ 5. (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen ist auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten gegeben sind.Paragraph 5, (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen ist auf der Grundlage von Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gegeben sind.
(2)Absatz 2,Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so ist der Beihilfeantrag von dieser unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen. Der Erzeuger selbst hat ein schriftliches Ansuchen auf Beihilfe unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes, das jedenfalls die in der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 angeführten Angaben enthält, an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Diese hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Ansuchen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich mit ihrem Beihilfeantrag bei der AMA einzureichen.
(3)Absatz 3,Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst den Beihilfeantrag unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einzureichen.
(4)Absatz 4,Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
Dokumentnummer
NOR12089533
Alte Dokumentnummer
N5199761958J