Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Hopfenbeihilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1995Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Voraussetzungen für die anderen Beihilfen
§ 5. (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen kann auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 1696/71 gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte gegeben sind. Der Beihilfeantrag ist mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einzureichen.Paragraph 5, (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen kann auf der Grundlage von Artikel 12, Absatz 3, der VO (EWG) Nr. 1696/71 gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte gegeben sind. Der Beihilfeantrag ist mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einzureichen.
(2)Absatz 2,Der Beihilfeantrag kann gemeinsam mit der Erklärung über die Anbaufläche (§ 6) gestellt werden.Der Beihilfeantrag kann gemeinsam mit der Erklärung über die Anbaufläche (Paragraph 6,) gestellt werden.
(3)Absatz 3,Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
Dokumentnummer
NOR12086501
Alte Dokumentnummer
N5199547204J