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§ 5

Fassungen
12.11.1998 bis 21.11.2000 — BGBl. II Nr. 390/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 522.11.200031.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 512.11.199821.11.2000 § → § BGBl. II Nr. 390/1998
§ 501.05.199711.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 114/1997
§ 501.04.199530.04.1997 BGBl. Nr. 227/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Hopfenbeihilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.11.1998BGBl. II Nr. 390/1998

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Produktionsbeihilfen und Ausgleichszahlungen

Paragraph 5, (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen ist auf der Grundlage von Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gegeben sind.

Die Ausgleichszahlung für im Anbaugebiet Österreich vorübergehend stillgelegte oder endgültig gerodete Hopfenanbauflächen ist ab der Ernte 1999 bis einschließlich der Ernte 2002 auf der Grundlage von Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gegeben sind.

  1. Absatz 2,Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so ist der Beihilfe- oder Ausgleichsantrag von dieser unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen. Der Erzeuger selbst hat ein schriftliches Ansuchen auf Beihilfe oder Ausgleichszahlung unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes, das jedenfalls die in der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 angeführten Angaben enthält, an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Diese hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, bei Ansuchen auf Ausgleichszahlung auch auf Einhaltung der von der Erzeugergemeinschaft festgelegten Mindestgröße einer ausgleichsfähigen Fläche und der allenfalls von der Erzeugergemeinschaft festgelegten Sonderbedingungen zu prüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Ansuchen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich mit ihrem Beihilfe- oder Ausgleichsantrag bei der AMA einzureichen.
  2. Absatz 3,Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst den Beihilfe- oder Ausgleichsantrag unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einzureichen.
  3. Absatz 4,Beihilfeforderungen und Forderungen auf Ausgleichszahlung sind unverzinslich.

Schlagworte

Beihilfeantrag

Gesetzesnummer

10007720

Dokumentnummer

NOR12090271

Alte Dokumentnummer

N5199813153U