Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat: Paragraph 7, Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 6, sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat:
bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
bei Messungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes,bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes,
bei Funktionsprüfungen gemäß § 6 Abs. 3 die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes.bei Funktionsprüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes.
Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12089625
Alte Dokumentnummer
N5199763752J