Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.01.2010 bis 24.02.2016 — BGBl. II Nr. 38/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 730.01.201024.02.2016 § → § BGBl. II Nr. 38/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016
§ 719.10.200729.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 290/2007
§ 718.06.199718.10.2007 BGBl. II Nr. 160/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.01.2010BGBl. II Nr. 38/2010

Außerkrafttretensdatum

24.02.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 6, sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, festzuhalten, welcher jedenfalls
    1. Ziffer eins
      bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
    2. Ziffer 2
      bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes,
    3. Ziffer 3
      bei Funktionsprüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes
    zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Der Messbericht ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3,Der Inhaber einer unter die Anlage 3 zur GewO 1994 fallenden Anlage zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 (Einzelmessungen) zu enthalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2010

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10007923

Dokumentnummer

NOR40115446