Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter BGBl. II Nr. 60/2007, festzuhalten, welcher jedenfallsDie Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 6, sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,, festzuhalten, welcher jedenfalls
bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
bei Messungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes,bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes,
bei Funktionsprüfungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätesbei Funktionsprüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes
zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Der Messbericht ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
(3)Absatz 3,Der Inhaber einer unter die Anlage 3 zur GewO 1994 fallenden Anlage zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 6 Abs. 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 (Einzelmessungen) zu enthalten.Der Inhaber einer unter die Anlage 3 zur GewO 1994 fallenden Anlage zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 (Einzelmessungen) zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010
Dokumentnummer
NOR40091539