Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Behörden
§ 20. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.Paragraph 20, (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.Konzessionen für den Güterfernverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.
(3)Absatz 3,Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 9, Absatz 4,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Absatz 4,Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 6) verfügt der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 3 der Landeshauptmann.Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 9, Absatz 6,) verfügt der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, der Landeshauptmann.
(5)Absatz 5,§ 335a GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.Paragraph 335 a, GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(6)Absatz 6,Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(7)Absatz 7,In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(8)Absatz 8,Zuständige Behörde nach § 22 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.Zuständige Behörde nach Paragraph 22, ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
Dokumentnummer
NOR12090317
Alte Dokumentnummer
N5199850900L