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§ 20 GütbefG

Fassungen
17.02.2006 bis 13.02.2013 — BGBl. I Nr. 23/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 41/2025
§ 2001.01.201424.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 2014.02.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 2017.02.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 23/2006
§ 2011.08.200116.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2001
§ 2010.01.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 17/1998
§ 2001.09.199509.01.1998 BGBl. Nr. 593/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

17.02.2006BGBl. I Nr. 23/2006

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013danach: BGBl. I Nr. 32/2013

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Behörden

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.
  3. Absatz 3,Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 9, Absatz 6,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 4,Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 9, Absatz 8,) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, der Landeshauptmann.
  5. Absatz 5,Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
    1. Ziffer eins
      das Konzessionsentziehungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
    3. Ziffer 3
      Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
    4. Ziffer 4
      Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
    5. Ziffer 5
      die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins,;
    6. Ziffer 6
      die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2,;
    7. Ziffer 7
      die Vollziehung der Paragraphen 41 bis 48 der Gewerbeordnung 1994.
  6. Absatz 6,Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingetragen ist, sowie für alle in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.
  7. Absatz 7,In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  8. Absatz 8,Zuständige Behörde nach Paragraph 22, ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40073445