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§ 20 GütbefG

Fassungen
14.02.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 32/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 41/2025
§ 2001.01.201424.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 2014.02.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 2017.02.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 23/2006
§ 2011.08.200116.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2001
§ 2010.01.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 17/1998
§ 2001.09.199509.01.1998 BGBl. Nr. 593/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

14.02.2013BGBl. I Nr. 32/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 96/2013

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Behörden

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.
  3. Absatz 3,Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 9, Absatz 6,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 4,Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 9, Absatz 8,) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, der Landeshauptmann.
  5. Absatz 5,Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
    1. Ziffer eins
      das Konzessionsentziehungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
    4. Ziffer 4
      den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
    5. Ziffer 5
      die Vollziehung der Paragraphen 46 bis 48 der GewO 1994;
    6. Ziffer 6
      die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 1072/09;
    7. Ziffer 7
      folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:
      1. Litera a
        die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß Paragraph 5 a,;
      2. Litera b
        die Überprüfung gemäß Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
      3. Litera c
        die Erklärung gemäß Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
    8. Ziffer 8
      die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 24 a,, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
    9. Ziffer 9
      die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 über
      1. Litera a
        die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      2. Litera b
        die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      3. Litera c
        die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
      4. Litera d
        die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und
      5. Litera e
        die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
  6. Absatz 6,Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingetragen ist, sowie für alle in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.
  7. Absatz 7,In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  8. Absatz 8,Zuständige Behörde nach Paragraph 22, ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40147537