Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Preisfeststellung
§ 27. (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand der Preisberichterstattung der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Preisfeststellung anhand von Warenumsatzmeldungen erfolgen.Paragraph 27, (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand der Preisberichterstattung der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Preisfeststellung anhand von Warenumsatzmeldungen erfolgen.
(2)Absatz 2,Die AMA kann zur stichprobenweisen Überprüfung die Vorlage von Fakturen verlangen und in die Buchhaltung und sonstige als erforderlich erachtete Unterlagen Einsicht nehmen.
(3)Absatz 3,Die AMA hat die festgestellten Marktpreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12090781
Alte Dokumentnummer
N5199853682L