Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Preisfeststellung
§ 27. (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand der Preisberichterstattung der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Preisfeststellung anhand von Warenumsatzmeldungen erfolgen.Paragraph 27, (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand der Preisberichterstattung der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Preisfeststellung anhand von Warenumsatzmeldungen erfolgen.
(1a)Absatz eins a,Stehen für die wöchentliche Ermittlung der Marktpreise im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 weniger als zwei Geschäftsvorgänge zur Verfügung, so werden auch Geschäftsvorgänge mit Butter anderer Qualitäten als der in Art. 7 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannten Qualität als Basis für die Ermittlung der Marktpreise herangezogen. Sind auch keine derartigen Geschäftsvorgänge vorhanden, ist der ermittelte Marktpreis der Vorwoche heranzuziehen.Stehen für die wöchentliche Ermittlung der Marktpreise im Sinne von Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 2771 aus 1999, weniger als zwei Geschäftsvorgänge zur Verfügung, so werden auch Geschäftsvorgänge mit Butter anderer Qualitäten als der in Artikel 7, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 2771 aus 1999, genannten Qualität als Basis für die Ermittlung der Marktpreise herangezogen. Sind auch keine derartigen Geschäftsvorgänge vorhanden, ist der ermittelte Marktpreis der Vorwoche heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die AMA kann zur stichprobenweisen Überprüfung die Vorlage von Fakturen verlangen und in die Buchhaltung und sonstige als erforderlich erachtete Unterlagen Einsicht nehmen.
(3)Absatz 3,Die AMA hat die festgestellten Marktpreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR40005458