Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.07.2007 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2718.03.200030.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 90/2000
§ 2701.09.199817.03.2000 BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Preisfeststellung

Paragraph 27, (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand der Preisberichterstattung der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Preisfeststellung anhand von Warenumsatzmeldungen erfolgen.

  1. Absatz eins a,Stehen für die wöchentliche Ermittlung der Marktpreise im Sinne von Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 2771 aus 1999, weniger als zwei Geschäftsvorgänge zur Verfügung, so werden auch Geschäftsvorgänge mit Butter anderer Qualitäten als der in Artikel 7, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 2771 aus 1999, genannten Qualität als Basis für die Ermittlung der Marktpreise herangezogen. Sind auch keine derartigen Geschäftsvorgänge vorhanden, ist der ermittelte Marktpreis der Vorwoche heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die AMA kann zur stichprobenweisen Überprüfung die Vorlage von Fakturen verlangen und in die Buchhaltung und sonstige als erforderlich erachtete Unterlagen Einsicht nehmen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat die festgestellten Marktpreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

10008000

Dokumentnummer

NOR40089745