Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 36. (1) Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muß bis 31. August dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.Paragraph 36, (1) Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. Paragraph 22, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muß bis 31. August dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.
(2)Absatz 2,Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, mindestens jedoch 20 Euro.Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, mindestens jedoch 20 Euro.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß Paragraph 33, Absatz 7, werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Artikel 2, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.
Dokumentnummer
NOR12091142
Alte Dokumentnummer
N5199912964Y