Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 36. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist bis 10. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.Paragraph 36, (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist bis 10. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. Paragraph 22, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.
(2)Absatz 2,Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, zu berechnen.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß Paragraph 33, Absatz 7, werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Artikel 2, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.
Dokumentnummer
NOR40029138