Rechtstracker.at

§ 36 MGV 1999

Fassungen
22.03.2003 bis 28.02.2005 — BGBl. II Nr. 188/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.03.200530.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 52/2005 · aufgehoben
§ 3622.03.200328.02.2005 § → § BGBl. II Nr. 188/2003
§ 3631.03.200221.03.2003 § → § BGBl. II Nr. 143/2002
§ 3601.04.199930.03.2002 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

22.03.2003BGBl. II Nr. 188/2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005danach: BGBl. II Nr. 52/2005

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erhebung der Zusatzabgabe

Paragraph 36, (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist bis 10. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. Paragraph 22, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.

  1. Absatz eins a,Bei einer unvollständigen oder widersprüchlichen Abgabenanmeldung gemäß Absatz eins, hat die AMA eine Verbesserungsaufforderung zu erteilen. Die AMA kann gleichzeitig mit der Verbesserungsaufforderung den Verfall der Referenzmenge in die einzelstaatliche Reserve androhen mit der Folge, dass bei erfolglosem Ablauf der Verbesserungsaufforderung die Meldung als nicht gelegt gilt und die Referenzmenge gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist.
  2. Absatz 2,Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, zu berechnen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß Paragraph 33, Absatz 7, werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Artikel 2, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40040078