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§ 39 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 31.03.2001 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.03.200530.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 52/2005 · aufgehoben
§ 3901.04.200428.02.2005 § → § BGBl. II Nr. 140/2004
§ 3922.03.200331.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 188/2003
§ 3901.04.200121.03.2003 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 3901.04.199931.03.2001 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001danach: BGBl. II Nr. 139/2001

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Abschnitt römisch vier

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

Paragraph 39, (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Artikel 4, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
  2. Ziffer 2
    die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
  3. Ziffer 3
    die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
  4. Ziffer 4
    die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
  1. Absatz 2,Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.
  2. Absatz 3,Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Absatz eins, geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.
  3. Absatz 4,Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091145

Alte Dokumentnummer

N5199912967Y