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§ 39 MGV 1999

Fassungen
01.04.2004 bis 28.02.2005 — BGBl. II Nr. 140/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.03.200530.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 52/2005 · aufgehoben
§ 3901.04.200428.02.2005 § → § BGBl. II Nr. 140/2004
§ 3922.03.200331.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 188/2003
§ 3901.04.200121.03.2003 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 3901.04.199931.03.2001 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 140/2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005danach: BGBl. II Nr. 52/2005

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Abschnitt römisch vier

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

Paragraph 39, (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Artikel 4, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
  2. Ziffer 2
    die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
  3. Ziffer 3
    die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
  4. Ziffer 4
    die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
  1. Absatz 2,Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.
  2. Absatz 2 a,Zum 1. April 2004 hat die AMA die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch eins sowie Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei, im Rahmen derer im Zwölfmonatszeitraum 2003 aus 2004, Milcherzeugnisse an Abnehmer geliefert worden sind, endgültig in Direktverkaufs-Referenzmengen römisch eins bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen römisch zwei umzuwandeln, sofern die Verfügungsberechtigten der Almen dies bis spätestens 31. Mai 2004 bei der AMA beantragen. Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins bis 4 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen römisch zwei sinngemäß.
  3. Absatz 3,Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Absatz eins, geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung, letztmalig jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2003 aus 2004,, möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.
  4. Absatz 4,Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40050923