Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Gemeinsame Bestimmungen
Anpassung der Referenzmengen
§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.Paragraph 39, (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Artikel 4, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.
In dem Antrag sind anzugeben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2005,) (2a)Absatz 2 a,Zum 1. April 2004 hat die AMA die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen I sowie Anlieferungs-Referenzmengen II, im Rahmen derer im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 Milcherzeugnisse an Abnehmer geliefert worden sind, endgültig in Direktverkaufs-Referenzmengen I bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen II umzuwandeln, sofern die Verfügungsberechtigten der Almen dies bis spätestens 31. Mai 2004 bei der AMA beantragen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen II sinngemäß.Zum 1. April 2004 hat die AMA die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch eins sowie Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei, im Rahmen derer im Zwölfmonatszeitraum 2003 aus 2004, Milcherzeugnisse an Abnehmer geliefert worden sind, endgültig in Direktverkaufs-Referenzmengen römisch eins bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen römisch zwei umzuwandeln, sofern die Verfügungsberechtigten der Almen dies bis spätestens 31. Mai 2004 bei der AMA beantragen. Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins bis 4 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen römisch zwei sinngemäß.
(3)Absatz 3,Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Absatz eins, geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.
(4)Absatz 4,Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.
Dokumentnummer
NOR40062345