Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Nichteinrechnung in den Ausbildungsdienst.
§ 13. Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter wegen Krankheit, Sonderurlaubes oder Wehrdienstes dem Ausbildungsdienst entzogen ist, wird, soweit sie jährlich zusammen sechs Wochen überschreitet, in die vorgeschriebene Dauer des Ausbildungsdienstes nicht eingerechnet. Paragraph 13, Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter wegen Krankheit, Sonderurlaubes oder Wehrdienstes dem Ausbildungsdienst entzogen ist, wird, soweit sie jährlich zusammen sechs Wochen überschreitet, in die vorgeschriebene Dauer des Ausbildungsdienstes nicht eingerechnet.
Schlagworte
Dienstabwesenheit
Dokumentnummer
NOR12094565
alte Dokumentnummer
N6196120645S