Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstabwesenheit
§ 13. (1) Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.Paragraph 13, (1) Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.
(2)Absatz 2,Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem EKUG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur zur Hälfte.Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach Paragraph 76 a, oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem EKUG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im Paragraph 9, Absatz 4, festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur zur Hälfte.
Schlagworte
Urlaub, Erholungsurlaub, Mindestdauer
Dokumentnummer
NOR12106083
alte Dokumentnummer
N6199211310Y