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§ 39 RStDG

Fassungen
01.05.1962 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute24.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 3931.12.200323.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 3901.10.199530.12.2003 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3901.05.196230.09.1995 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 305/1961

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wahlkommission.

Durchführung der Wahl.

Paragraph 39, (1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den zwei rangältesten Mitgliedern des Gerichtshofes besteht.

  1. Absatz 2,Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Der Richter, der infolge Erkrankung, Beurlaubung oder dienstlicher Abwesenheit an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes verhindert ist, kann einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des Stimmrechtes schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.
  2. Absatz 3,Das Wahlrecht ist durch Übergabe oder Übersendung des nicht unterfertigten, unter Umschlag gehaltenen Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Die Richter der Bezirksgerichte außerhalb des Sitzes des Gerichtshofes erster Instanz haben am Wahltag ihre Stimmzettel unter Umschlag dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, der sie mit einem Verzeichnis der Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich an die Wahlkommission einzusenden hat.

Schlagworte

Bevollmächtigung, Stimmübertragung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094591

alte Dokumentnummer

N6196120671S