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§ 39 RStDG

Fassungen
31.12.2003 bis 23.12.2020 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute24.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 3931.12.200323.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 3901.10.199530.12.2003 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3901.05.196230.09.1995 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020danach: BGBl. I Nr. 153/2020

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wahlkommission

Durchführung der Wahl

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den zwei - vom Präsidenten abgesehen - an Lebensjahren ältesten Richtern des Gerichtshofes, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht.
  2. Absatz 2,Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Der Richter, der infolge Erkrankung, Beurlaubung oder dienstlicher Abwesenheit an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes verhindert ist, kann einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des Stimmrechtes schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.
  3. Absatz 3,Das Wahlrecht ist durch Übergabe der in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettel an die Wahlkommission auszuüben. Die Richter derjenigen Bezirksgerichte, die nicht im selben Amtsgebäude wie der Gerichtshof erster Instanz untergebracht sind, haben am Wahltag die amtlichen Stimmzettel in verschlossenen Wahlkuverts dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, der die ungeöffneten Kuverts mit einem Verzeichnis der Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich der Wahlkommission vorzulegen hat.

Schlagworte

Bevollmächtigung, Kommission, Wahldurchführung, Briefumschlag,
Krankheit, Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048368