Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Wahlkommission.
Durchführung der Wahl.
§ 39. (1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den zwei - vom Präsidenten abgesehen - an Lebensjahren ältesten Richtern des Gerichtshofes, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht.Paragraph 39, (1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den zwei - vom Präsidenten abgesehen - an Lebensjahren ältesten Richtern des Gerichtshofes, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht.
(2)Absatz 2,Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Der Richter, der infolge Erkrankung, Beurlaubung oder dienstlicher Abwesenheit an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes verhindert ist, kann einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des Stimmrechtes schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.
(3)Absatz 3,Das Wahlrecht ist durch Übergabe der in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettel an die Wahlkommission auszuüben. Die Richter derjenigen Bezirksgerichte, die nicht im selben Amtsgebäude wie der Gerichtshof erster Instanz untergebracht sind, haben am Wahltag die amtlichen Stimmzettel in verschlossenen Wahlkuverts dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, der die ungeöffneten Kuverts mit einem Verzeichnis der Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich der Wahlkommission vorzulegen hat.
Schlagworte
Bevollmächtigung, Kommission, Wahldurchführung, Briefumschlag,
Krankheit, Urlaub
Dokumentnummer
NOR12107804
alte Dokumentnummer
N6199413429A