Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 11 Abs. 4 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 16c.Paragraph 5, (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 6 und 11 Absatz 4, festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 16 c,
(2)Absatz 2,Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
(4)Absatz 4,Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
Schlagworte
Speicherung, Pensionsautomatik, Valorisierung
Dokumentnummer
NOR12096270
Alte Dokumentnummer
N61971134140