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§ 5 NGZG

Fassungen
01.01.1984 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 656/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.200031.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · aufgehoben
§ 501.09.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 501.05.199631.08.1998 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 501.01.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 501.07.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 501.01.198430.06.1991 BGBl. Nr. 656/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 656/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 466/1991

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß

Paragraph 5, (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 6 und 11 Absatz 4, festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 16 c,

  1. Absatz 2,Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
  2. Absatz 3,Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
  3. Absatz 4,Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

Schlagworte

Speicherung, Pensionsautomatik, Valorisierung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12096270

Alte Dokumentnummer

N61971134140